Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte ein Möbelhaus wegen irreführender Werbung mit einer so genannten Tiefpreisgarantie erfolgreich ab. Dem betroffenen Kunden wurde der eingeforderte Differenzbetrag vom Unternehmen erstattet.

Werbung mit Bestpreisgarantie


"Sehen Sie innerhalb von 14 Tagen unseren Artikel bei gleicher Leistung woanders günstiger, bekommen Sie bei uns den besten Preis!", versprach das Werbeprospekt des Möbelhauses. Mit solchen Aussagen werben viele Unternehmen, um ihren Kunden den "besten" Preis anzubieten. So auch ein Reutlinger Möbelunternehmen. Ein Kunde sah nun die gekaufte Wohnlandschaft innerhalb der gesetzten Frist bei einem anderen Unternehmen günstiger und forderte die Auszahlung des Differenzbetrags von 318,- Euro.

Doch trotz Vorlage eindeutiger Belege weigerte sich das Möbelhaus, dem Kunden die versprochene Tiefpreisgarantie zu gewähren und den Betrag zu erstatten. Die zum Preisvergleich herangezogenen Möbelstücke müssten in der näheren Umgebung zum Möbelhaus angeboten werden, lautete die Begründung. "Von einer solchen Einschränkung war in der Werbung aber nie die Rede", widerspricht Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Mit Tiefpreisgarantien behaupten Unternehmen eine besonders günstige Preisgestaltung. Das Garantieversprechen muss dann aber auch eingehalten werden.", fordert Richter.

Das Möbelhaus unterschrieb eine Unterlassungserklärung

Im konkreten Fall konnte dem Verbraucher zu seinem Recht verholfen werden: Das Möbelhaus unterzeichnete nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine Unterlassungserklärung und zahlte dem Kunden den Differenzbetrag aus. "Verbraucher sollten sich in ähnlichen Fällen nicht mit Ausreden zufrieden geben sondern auf ihr Recht pochen", so Richter.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nimmt Beschwerden bei ähnlichem Unternehmensverhalten schriftlich oder per Mail entgegen. Bitte entsprechende Nachweise beifügen!

Weitere Informationen unter http://www.vz-bawue.de

Rechtsindex(Ka)

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